
GESETZ
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In diesen 8 Fällen müssen Sie Sonderurlaub gewähren
Ein Mitarbeiter heiratet und bittet Sie um 1 Tag Sonderurlaub. Korrekt.
Denn für die eigene Hochzeit, die der Kinder oder die eigene
Silberhochzeit steht jedem Mitarbeiter 1 Tag Sonderurlaub zu. Sogar
wenn die Eltern silberne oder goldene Hochzeit feiern, müssen Sie
den Angestellten 1 freien Tag bezahlt freistellen. Diese und viele
andere Fälle regelt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB).
Nach § 616 BGB gilt: Sie müssen Ihre Mitarbeiter freistellen und weiterbezahlen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, ohne ihr Verschulden, aus persönlichen Gründen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Wann diese 3 Kriterien erfüllt sind und wann nicht, haben wir in der folgenden Liste zusammengestellt:
1. Arztbesuch
2. Behördengänge
Wenn die Behörde unbedingt während der Arbeitszeit aufzusuchen ist.
3. Beerdigung
Ein naher Angehöriger ist gestorben.
4. Ehrenamt
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch. Sie sollten jedoch, angelehnt an die Tarifverträge, 1 Tag Sonderurlaub gewähren.
6. Gerichtstermin
Es handelt sich um einen Termin in eigener Sache. Ihr Mitarbeiter wird im öffentlichen Interesse, z. B. als Zeuge, vor Gericht geladen.
7. Umzug
Der Umzug ist während der Arbeitszeit objektiv notwendig. Z. B. Ihr Mitarbeiter wird in eine andere Stadt versetzt.
Unfall
NICHT bei einem unverschuldeten Unfall auf dem Weg zur Arbeit bei einem selbst verschuldeten Unfall
8. Katastrophenschutz
Ist Ihr Mitarbeiter ehrenamtlich im Katastrophenschutz tätig, müssen Sie ihn im Katastrophenfall freistellen. Auch Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr müssen Sie für die Einsätze bezahlt freistellen.
Lesen Sie auf der nächsten Seite, wieviel Tage Sonderurlaub sie gewähren müssen!
Weitere Artikel in dieser Rubrik:Nach § 616 BGB gilt: Sie müssen Ihre Mitarbeiter freistellen und weiterbezahlen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, ohne ihr Verschulden, aus persönlichen Gründen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Wann diese 3 Kriterien erfüllt sind und wann nicht, haben wir in der folgenden Liste zusammengestellt:
1. Arztbesuch
- Der Mitarbeiter ist akut erkrankt und der Termin unaufschiebbar.
- Ein Termin außerhalb der Arbeitszeit ist nicht möglich z. B. bei Fachärzten.
- Der Arztbesuch muss aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit stattfinden.
2. Behördengänge
Wenn die Behörde unbedingt während der Arbeitszeit aufzusuchen ist.
3. Beerdigung
Ein naher Angehöriger ist gestorben.
4. Ehrenamt
- als Schöffe bei Strafgerichten
- als Wahlhelfer bei öffentlichen Wahlen
- als amtlich bestellter Vormund
- Eigene Hochzeit oder Silberhochzeit
- silberne oder goldene Hochzeit der Eltern
- Hochzeit der Kinder
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch. Sie sollten jedoch, angelehnt an die Tarifverträge, 1 Tag Sonderurlaub gewähren.
6. Gerichtstermin
Es handelt sich um einen Termin in eigener Sache. Ihr Mitarbeiter wird im öffentlichen Interesse, z. B. als Zeuge, vor Gericht geladen.
7. Umzug
Der Umzug ist während der Arbeitszeit objektiv notwendig. Z. B. Ihr Mitarbeiter wird in eine andere Stadt versetzt.
Unfall
NICHT bei einem unverschuldeten Unfall auf dem Weg zur Arbeit bei einem selbst verschuldeten Unfall
8. Katastrophenschutz
Ist Ihr Mitarbeiter ehrenamtlich im Katastrophenschutz tätig, müssen Sie ihn im Katastrophenfall freistellen. Auch Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr müssen Sie für die Einsätze bezahlt freistellen.
Lesen Sie auf der nächsten Seite, wieviel Tage Sonderurlaub sie gewähren müssen!
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