
GESETZ
-
Kündigung wegen "erotischer" Nutzung eines Dienst-PCs
Der verheiratete Kläger war seit 1999 als Bauleiter im Baubetrieb
der Beklagten beschäftigt. Ende 2004 überprüfte die
Beklagte den Dienst-PC des Klägers, auf den auch andere
Mitarbeiter Zugriff hatten. Es bestand keine betriebliche Regelung
über die private Nutzung des Dienst-PCs. Bei der
Überprüfung sicherte die Beklagte Bild- und Videodateien mit
erotischem Inhalt und stellte außerdem fest, dass von diesem
Dienst-PC aus Erotikseiten aufgesucht worden waren.
Daraufhin wurde dem Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Kläger bestreitete, den Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Außerdem wäre er an einigen von der Beklagten genannten Tagen gar nicht im Betrieb gewesen.
Das LAG hatte die Kündigungsschutzklage zunächst abgewiesen. Das BAG hat dieses Urteil am 31. Mai 2007 wiederum aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Dieses Mal wurde der Klage stattgegeben.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden. Der Kläger ist daher weiter zu beschäftigen.
Die Kündigung ist nicht aus verhaltensbedingten Gründen (§ 1 Abs. 2 KSchG) sozial gerechtfertigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in dem von der Beklagten vorgetragenen zeitlichen Umfang Bilddateien mit erotischem Inhalt angesehen und von seinem Dienst-PC Erotikseiten aufgesucht hat. Die Kündigung ist schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Kläger zunächst hätte abmahnen müssen.
Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist hiernach nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, um eine Vertragsstörung zu beseitigen. Die mögliche Pflichtverletzung des Klägers ist nicht so schwer, dass es vor Ausspruch der Kündigung keiner Abmahnung bedurfte.
Das BAG hat zwar herausgestellt, dass die private Nutzung des Internets oder Dienst-PCs grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen kann. Um aber von einer Abmahnung absehen zu können, muss eine exzessive Privatnutzung vorliegen. Der Kläger soll hier nach der Aufstellung der Beklagten in einem Zeitraum von sechs Monaten nur fünf Stunden Erotikbilder betrachtet haben. Eine "exzessive" Nutzung, die eine schwere Pflichtverletzung darstellen würde, kann bei diesem Umfang jedoch nicht angenommen werden.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.12.2007 - 10 Sa 505/07
Zum Thema im Internet*
http://www.justiz.rlp.de
*für die Inhalte der Seiten ist der Betreiber verantwortlich.
Daraufhin wurde dem Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Kläger bestreitete, den Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Außerdem wäre er an einigen von der Beklagten genannten Tagen gar nicht im Betrieb gewesen.
Das LAG hatte die Kündigungsschutzklage zunächst abgewiesen. Das BAG hat dieses Urteil am 31. Mai 2007 wiederum aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Dieses Mal wurde der Klage stattgegeben.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden. Der Kläger ist daher weiter zu beschäftigen.
Die Kündigung ist nicht aus verhaltensbedingten Gründen (§ 1 Abs. 2 KSchG) sozial gerechtfertigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in dem von der Beklagten vorgetragenen zeitlichen Umfang Bilddateien mit erotischem Inhalt angesehen und von seinem Dienst-PC Erotikseiten aufgesucht hat. Die Kündigung ist schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Kläger zunächst hätte abmahnen müssen.
Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist hiernach nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, um eine Vertragsstörung zu beseitigen. Die mögliche Pflichtverletzung des Klägers ist nicht so schwer, dass es vor Ausspruch der Kündigung keiner Abmahnung bedurfte.
Das BAG hat zwar herausgestellt, dass die private Nutzung des Internets oder Dienst-PCs grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen kann. Um aber von einer Abmahnung absehen zu können, muss eine exzessive Privatnutzung vorliegen. Der Kläger soll hier nach der Aufstellung der Beklagten in einem Zeitraum von sechs Monaten nur fünf Stunden Erotikbilder betrachtet haben. Eine "exzessive" Nutzung, die eine schwere Pflichtverletzung darstellen würde, kann bei diesem Umfang jedoch nicht angenommen werden.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.12.2007 - 10 Sa 505/07
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